Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit der Eingriff dem beabsichtigten Zweck der Schutzmaßnahmen nicht widerspricht.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit der Eingriff dem beabsichtigten Zweck der Schutzmaßnahmen nicht widerspricht.