Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Folgende Gebiete werden zum Naturschutzgebiet erklärt:

1. das Gebiet des Grabensees einschließlich mitgeschützter Uferbereiche,

2. die den Niedertrumer und den Obertrumer See voneinander trennende Landverbindung und

3. ein an das im Z 1 genannte Gebiet anschließender Uferabschnitt des Obertrumer Sees.

Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung ‚Trumerseen-Naturschutzgebiet‘.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeindeämtern Berndorf, Mattsee und Seeham während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.