Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

(1) Die neue Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung abweichend von ein neues örtliches Raumordnungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Auf das Verfahren, die Information der Gemeindebewohner und die Umweltprüfung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung sind die , 65 und 66 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde dem neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist sinngemäß anzuwenden.