Ersatzvornahme
(1) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Gemeinde für die betreffende Grundfläche unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht widersprechende Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Bis zur rechtswirksamen Kundmachung einer solchen Widmung ist ein Bauansuchen für die betreffende Grundfläche jedenfalls abzuweisen, wenn
a) die Erteilung der Baubewilligung im Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs oder den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes stünde oder
b) Nachbarn in ihren Rechten auf Schutz vor Immissionen, die sich aus den nach den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept zulässigen Widmungskategorien ergeben, verletzt würden.
Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs oder den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes stünde.
(2) Wird ein Bebauungsplan oder ein ergänzender Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise aufgehoben, so hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise die der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Festlegungen zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesregierung in den Fällen des erforderlichenfalls, insbesondere auf Anregung des betroffenen Grundeigentümers, durch Verordnung die erforderlichen Festlegungen anstelle der Gemeinde treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen. Verordnungen der Landesregierung können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft.
