Kernzonen
Kernzonen, die nach dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach erweitert werden.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Kernzonen
Kernzonen, die nach dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach erweitert werden.