Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kernzonen

Kernzonen, die nach dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach erweitert werden.