Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweckbindung des Fondsvermögens

Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der ff der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, dem Land Tirol zu. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.