Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Unbeschadet der Bestimmung des dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden:

1. Die Bezeichnung „kondensierte Kaffeesahne“ für „Kondensmilch mit hohem Fettgehalt“.

2. Die Bezeichnungen „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ für „Milchpulver mit hohem Fettgehalt“.