Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung

. Lagerobjekte und Lagerräume nach den und 3 sowie Objekte nach sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.