Allgemeines
. Die Lagerung von militärischer Munition nach der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.
