Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

. Die Lagerung von militärischer Munition nach der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.