Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den und 7.
(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1.
