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Die bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich der beiden Länder über.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich der beiden Länder über.