Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fischfang durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter

(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember ist der Fischfang mit Grundnetzen, Reusen sowie Leg- und Schleppschnüren verboten. Die Verwendung von Grundnetzen als Schwebnetze ist unzulässig. Je Fischereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.

(2) Netze sind, ausgenommen bei der Ausübung des Laichfischfangs, in Ost-West-Richtung auszurichten und zu setzen. Alle angegebenen Maße beziehen sich jeweils auf eingelegte Netze. Die Maschenweiten geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz, der aus zwei bis höchstens vier Netzen bestehen darf. Dabei dürfen die einzelnen Netze in der oberen Weife eine Länge von 50 Meter nicht überschreiten. Ausgelegte Netze sind täglich zu kontrollieren und gefangene Fische zu entnehmen.

(3) Die Schwebnetzfischerei darf im Sinn der nachstehend angeführten Tabelle ausgeübt werden:

Zielfisch-art

max.

Satzanzahl

je Fischerei-recht

max. Netz-anzahl je Satz

Netz

Abstand

max. Höhe

max. Länge

zulässige Maschen-weite

zwischen den Sätzen (längsseits)

zum

Gewässer-grund

zur

Wasser-ober-fläche

zum Ufer

Reinanke

1

4

5,0 m

50 m

min.

34 mm

200 m

min.

20 m

-

-

Riedling

1

4

4,5 m

50 m

min.

22 mm

max.

24 mm

200 m

min.

20 m

min.

20 m

-

Seelaube

1

2

2,0 m

50 m

26 mm

100 m

min.

5 m

max.

3 m

max. 300 m

(4) Die Grund-/Weitnetzfischerei darf im Sinn der nachstehend angeführten Tabelle ausgeübt werden:

Zielfischart

max. Satzanzahl je Fischerei-recht

max. Netz-anzahl je Satz

Netz

Abstand

max. Höhe

max. Länge

zulässige Maschenweite

zwischen den Sätzen (längsseits)

zur Wasser-oberfläche

Riedling

2

4

2,5 m

50 m

min. 22 mm

max. 24 mm

100 m

min. 40 m

Seesaibling

2

4

2,5 m

50 m

min. 30 mm

max. 34 mm

100 m

min. 40 m

Hecht

Maräne

2

4

2,5 m

50 m

42 mm

50 m

-

(5) Die Ausübung des Fischfangs auf Riedlinge ist auf die Verwendung von entweder einem Schwebnetzsatz oder zwei Grundnetzsätzen unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 beschränkt.

(6) Je Fischereirecht sind maximal fünf Flügelreusen mit Leitnetzen erlaubt.

(7) Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht ist eine Legschnur mit höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von nicht mehr als 50 Meter zulässig. Die Legschnüre sind senkrecht zum nächstgelegenen Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.

(8) Je Fischereirecht dürfen zwei Schleppschnüre verwendet werden. Bei der Ausübung der Schleppfischerei muss ein Mindestabstand von 50 Meter von allen Seiten zu den ausgelegten Netzen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eingehalten werden. Darüber hinaus ist ein Überfahren der Fangvorrichtungen bei der Ausübung der Schleppfischerei zu jeder Zeit untersagt.

(9) Soweit dies zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einzelner Fischarten erforderlich ist, kann die Fischereireviervollversammlung abweichende Regelungen von Abs. 3 bis 5 beschließen. Davon ausgenommen ist die Seelaube, worüber gemäß der Fischereireviervorstand abweichende Regelungen beschließen kann. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)