Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung personenbezogener Daten

. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach von Personen nach verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.