Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte

. Für die Zwecke des wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.