2. Abschnitt
Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen
Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus
. Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß § 130 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.
