Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen

Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus

. Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß § 130 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.