Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsprofil

.  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Transportbetontechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Entgegennehmen und Disponieren von Kundenbestellungen,

2. Herstellen von Transportbeton gemäß Aufträgen aus Ausgangsstoffen wie zB aus Zement, Gesteinskörnungen, Zusatzmitteln und Wasser,

3. Einrichten, Überwachen und Bedienen von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,

4. Reinigen, Warten und Instandhalten von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen,

5. Entnehmen von Proben und Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen,

6. Einrichten, Überwachen und Bedienen von Wiederaufbereitungsanlagen von Restbeton und -mörtel auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,

7. Erstellen und Nachbearbeiten von Versand- und Lieferbegleitpapieren.