. Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 149/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 149/2014 · Stammfassungkundgemacht am 18.06.2014
Fassungen ab: 19.06.2014
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF
BGBl. II Nr. 149/2014 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
