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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 149/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird verordnet:

. Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des für Leistungsangebote im Sinne des bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 149/2014 · Stammfassungkundgemacht am 18.06.2014

Fassungen ab: 19.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF

BGBl. II Nr. 149/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.