Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Im Betrieb der Transparenzdatenbank erfolgt die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal. Die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal als leistungsdefinierende Stelle (§ 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012), leistende Stelle () oder abfrageberechtigte Stelle () erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (). Für Benutzer leistender Stellen sind die Vorgaben für Zugriffe auf personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen. Für Benutzer, denen als abfrageberechtigte Stelle des Bundes oder der Länder eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 zur Verfügung stehen soll, sind die Vorgaben für Zugriffe auf sensible personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen.

(2) Leistungsempfänger (), potentielle Leistungsempfänger () und Leistungsverpflichtete () benötigen zur Transparenzportalabfrage eine Authentifizierung gemäß . Zum Zweck der Authentifizierung haben sich diese Personen über das Transparenzportal gemäß des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, eindeutig elektronisch zu identifizieren oder die von den Abgabenbehörden gemäß der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012, erteilte Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort einzugeben. Die Abfrage der in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote im Sinne des erfordert keine Authentifizierung des Abfragenden.