Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen an die Kontrolle

(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten hat durch eine autorisierte Werkstätte () gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, bei welchen die Ergebnisse nicht verfälscht werden oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflusst wird.