Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:

a) von einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;

b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.