Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a) den von den Trägern der Krankenanstalten nach § 41a Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, einzuhebenden Betrag,

b) Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,

c) Erträge aus dem Vermögen des Fonds,

d) sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.