Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Errichtung des Fonds

(1) Zur Wahrnehmung der im festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.