Anbringung im Fahrzeug
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anbringung im Fahrzeug
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.