5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
a) zuwiderhandelt;
b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.
