Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von den im zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

a) zuwiderhandelt;

b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.