Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022) sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes ().

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.