Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes verstärken.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes verstärken.