Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.