Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auskunftspflicht

. Auskunftspflichtig ist:

1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;

2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.