Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungsmasse

. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen.

2. Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.

3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen.

4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben:

a) Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich;

b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;

c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;

d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;

e) Kinder- oder Jugenderholungsheime;

f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;

g) bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;

h) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.

5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören:

a) Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;

b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;

c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;

d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen;

6. Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).

7. Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr.

8. Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.

9. Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.