Auskunftspflicht
. Auskunftspflichtig ist:
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenAuskunftspflicht
. Auskunftspflichtig ist:
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.