Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Totenbeschau-Protokoll

Die Durchführung der Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu dokumentieren. Dieses Protokoll über die Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu unterfertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.