. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im , 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im , 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.