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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 136/2018

Änderung

LGBl. Nr. 3/2019

VBl. Tirol Nr. 42/2022

VBl. Tirol Nr. 55/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird verordnet:

Bestimmung von Tatbeständen von Verwaltungsübertretungen für Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen

Für die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen durch Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen Geldstrafen in der dort jeweils festgesetzten Höhe eingehoben bzw. vorgeschrieben werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.