Verbot des Inverkehrbringens
. (1) Das Inverkehrbringen von
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
3. Kautabak oder
4. elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind,
ist verboten.
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(2a) Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)
