Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß , 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß , zweiter Satz, durch.
