Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz

. (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß haben für die Einhaltung der Bestimmungen der bis 13b Sorge zu tragen.

(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß bis 3 nicht geraucht wird,

2. in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß , sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,

3. der Kennzeichnungspflicht gemäß entsprochen wird.