Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind:

a) tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c) registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer;

d) zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer;

e) Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

f) Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.