6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Soweit es sich um Dienstnehmerinnen handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich.
