. (1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in der Fassung des BGBl. I Nr. 23/2013 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß erfasst waren, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.
(2) Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.
