Übernahmepflichten
. Betreiber eines nach zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach unterliegen,
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten
zu übernehmen und zu behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.
