Qualitätsmanagement
(1) Die Landesregierung hat für die Landesmusikschulen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Das Qualitätsmanagementsystems hat jedenfalls folgende Bereiche zu erfassen:
a) Organisation und Angebot der Landesmusikschulen,
b) Lernen und Unterrichten,
c) Leitungs- und Managementprozesse,
d) datenanalytische Verfahren.
