Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Qualitätsmanagement

(1) Die Landesregierung hat für die Landesmusikschulen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(2) Das Qualitätsmanagementsystems hat jedenfalls folgende Bereiche zu erfassen:

a) Organisation und Angebot der Landesmusikschulen,

b) Lernen und Unterrichten,

c) Leitungs- und Managementprozesse,

d) datenanalytische Verfahren.