1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) breiten Kreisen der Bevölkerung Bildung und Ausbildung in den Bereichen Musik und darstellende Kunst zu ermöglichen,
b) Musikschüler auf weitergehende musikalisch-künstlerische Ausbildungen vorzubereiten und
c) Landesmusikschulen als landesweite Zentren musikalisch-künstlerischer Bildung zu erhalten und weiterzuentwickeln.
