Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a) breiten Kreisen der Bevölkerung Bildung und Ausbildung in den Bereichen Musik und darstellende Kunst zu ermöglichen,

b) Musikschüler auf weitergehende musikalisch-künstlerische Ausbildungen vorzubereiten und

c) Landesmusikschulen als landesweite Zentren musikalisch-künstlerischer Bildung zu erhalten und weiterzuentwickeln.