Beginn der Wahlhandlung
Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Beginn der Wahlhandlung
Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.