Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen.