Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Beginn des Einsichtszeitraums an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraums im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg des Zentralen Wählerregisters überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach , die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.
(5) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in der ein Hinweis auf die bevorstehende Wahl, der Einsichtszeitraum (Abs. 1) sowie die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, anzugeben sind. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung nach Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.
