Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise

(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.

(2) Für die Wahl des Landtages wird das Landesgebiet in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis Nr.

Bezeichnung, Gebiet

1

Wahlkreis Innsbruck-Stadt: politischer Bezirk Innsbruck-Stadt

2

Wahlkreis Innsbruck-Land: politischer Bezirk Innsbruck-Land

3

Wahlkreis Imst: politischer Bezirk Imst

4

Wahlkreis Kitzbühel: politischer Bezirk Kitzbühel

5

Wahlkreis Kufstein: politischer Bezirk Kufstein

6

Wahlkreis Landeck: politischer Bezirk Landeck

7

Wahlkreis Lienz: politischer Bezirk Lienz

8

Wahlkreis Reutte: politischer Bezirk Reutte

9

Wahlkreis Schwaz: politischer Bezirk Schwaz

(3) Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestimmen: Die Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol ihren Hauptwohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist. Die übrig bleibenden Mandate werden nach der Größe der ermittelten Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt.

(4) Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren.