Zuweisung der Geschäftsfälle
Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuweisung der Geschäftsfälle
Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.