Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens () für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.