Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeiten

Zuständig sind:

a) die Bildungsdirektion

1. zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und

2. zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b) die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.