Verschwiegenheitspflicht, Befangenheit
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
(2) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG, sinngemäß.
